Überbrückungshilfe für Unternehmen für September bis Dezember 2020 verfügbar

Die Überbrückungshilfe wird nun auch für die Monate September bis Dezember 2020 gezahlt. Vermutlich wird sie auch darüber hinaus noch verlängert. Nachdem die 1. Phase der Überbrückungshilfe Ende August ausgelaufen ist, können Unternehmen nun von der 2. Phase der Überbrückungshilfe profitieren. Im Vergleich zur Phase 1 wurde die Überbrückungshilfe in Phase 2 ausgeweitet und vereinfacht. Die geplante Phase 3 soll insbesondere für die Bereiche der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen unterstützen. Die Details für diese Phase 3 stehen noch nicht fest (Sobald es Details hierzu gibt, werden wir Sie hier im Blog informieren).

Welche Unternehmen/UnternehmerInnen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet ,
  • in den vergangenen zwei Jahren zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt,
  • in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent hatten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent ,

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden,
  • (Groß-)Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen ,
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb,

Wie viel Förderung gibt es?

Hier gibt es eine Verbesserung bei den Prozentsätzen, die erstattet werden:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher in Phase1: 80 Prozent),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher in Phase 1: 50 Prozent),
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher in Phase 1: 40 Prozent).

Neu und besser: Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen zugunsten der Unternehmen ebenso möglich wie Rückforderungen zu Lasten der Unternehmen. In Phase 1 waren nur Rückzahlungen an den Staat möglich.

Für die vier Fördermonate können maximal 200.000 Euro als Zuschuss gewährt werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

Im Rahmen der Überbrückungshilfe können Fixkosten angesetzt werden, die im Förderzeitraum anfallen und die nicht neu vertraglich vereinbart wurden. Folgende Kostenarten können Sie geltend machen – wenn es sich um Betriebskosten handelt:

  • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Lohnkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld umfasst sind, inklusive Sozialversicherungsbeiträgen. Diese sind pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten förderfähig,
  • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z.B. Berufsschulkosten,
  • Eigenanteil für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler,
  • Versicherungen, Abonnements, Telefon, Internet und andere feste Ausgaben,
  • Ausgaben aufgrund der Pandemie, z.B. Desinfektionsmittel, Seifen, Masken, Ausgaben, um die Bewirtung im Außenbereich zu ermöglichen oder im Innenbereich sicherer zu machen etc.

Welche Kosten sind nicht förderfähig?

Nicht alle Kosten können erstattet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Unternehmerlohn / Lebenshaltungskosten – Ausnahme gibt es in folgenden Bundesländern NRW, Baden Würtemberg und Thüringen ( Quelle ). NRW etwa gewährt die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ und zahlt Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Klein-Unternehmen einen pauschalen Unternehmerlohn in Höhe von 100 Euro pro Monat. In den übrigen Ländern muss der Lebensunterhalt über die Grundsicherung (ALG 2) beantragt werden. Hier gelten niedrigere Bezugsvoraussetzungen.
  • Umsatzsteuer. Sollten Sie Vorauszahlungen zu leisten haben, gibt es Erleichterungen. Fragen Sie hierzu Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater
  • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
  • Geschäftsführer-Gehalt eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.

Wo kann ich ausprobieren, ob ich einen Anspruch habe?

Ab 30.10.2020 wird die DATEV wieder eine Exceltabelle bereitstellen ( Link zur DATEV ). Ohne Excel-Makros, gut bedienbar und ohne unnötige Datenerfassung können Sie das Tool von CÜANO nutzen, um einmal zu testen, ob ein Anspruch in Frage kommen könnte und was Sie bekommen.

Wie komme ich an das Geld?

Nachdem es bei den Coronasoforthilfen im Frühjahr 2020 Missbrauchsfälle gab und die Beantragung viele Besonderheiten und Prüfschritte erfordert, können UnternehmerInnen und Firmen den Antrag nicht selber stellen. Sie können den Antrag über einen beim Bundeswirtschaftsministerium registrierten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen.

In folgenden Verzeichnissen können Sie Ansprechpartner finden. Gerne können Sie aber auch uns von CADVO den Antrag stellen lassen.

Bundesweiter Steuerberater-Suchdienst

Berufsregister für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer

Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) e.V.

Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis

Lohnt sich der Antrag trotz der Beraterkosten noch?

Im Rahmen der Antragsstellung werden auch die Kosten des Steuerberaters/Anwalts/Wirtschaftsprüfers/Buchprüfers angesetzt. Das heißt für Sie, dass Sie selber je nach Förderquote nur 10 bis 60 Prozent der Beraterkosten tragen müssen.

Quellen:

Die Infos auf dieser Seite stammen aus folgenden Quellen. Dort finden Sie auch weiterführende Informationen.

Sonderwebsite von Bundesfinanzministerium und Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: https://wirtschaft.hessen.de
vbw – Verband der Bayerischen Wirtschaft: www.vbw-bayern.de
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft: www.verdi.de

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