CORONA-Überbrückungshilfe für Unternehmen – Antragsfrist verlängert

UPDATE (29.09.2020, 18:04 Uhr): NEU: Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) können noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden – nicht mehr nur bis zum 30.09.2020. So soll den zuletzt stark gestiegenen Antragszahlen und technischen Problemen Rechnung getragen werden.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

UPDATE (08.09.2020): Die Überbrückungshilfe für Unternehmen geht in die Verlängerung: Die 2. Phase erlaubt Förderung auch für die Monate September bis Dezember 2020!

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Die Corona-Pandemie und die zu Ihrer Bekämpfung dienenden Maßnahmen haben bei vielen Soloselbstständigen und Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen geführt. Um die Folgen für Bürger und Wirtschaft abzumildern, wurde eine Vielzahl von Maßnahmen geschaffen ( Link zu BMWi ). Eine dieser Maßnahmen ist die „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Ziel dieser Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen hatten, für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und so ihre Existenz zu sichern. Ursprünglich hätte die Überbrückungshilfe nur bis zum 31. August 2020 beantragt werden können.

Update (08.09.2020) : Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 9. Oktober 2020 (vgl. obiges Update) gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Unternehmen können den Antrag nicht selber stellen, sondern müssen einen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetzes einschalten. Wenn Sie schon einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer haben, dann kann dieser für Ihr Unternehmen den Antrag stellen. Sie selber können das leider nicht. Sofern Sie einen prüfenden Dritten brauchen, der für Sie den Antrag stellt, dann werden Sie in folgenden Verzeichnissen fündig:

Gerne helfen auch wir von CADVO Ihnen weiter. Anruf oder Email genügt.

Wollen Sie unverbindlich testen, ob Sie einen Anspruch auf das Überbrückungsgeld (Phase 1 oder Phase 2) haben? Dann gehen Sie auf die Website von CÜANO und testen dort den unserer Meinung nach sehr guten Anspruchsrechner.

Details zur Überbrückungshilfe finden Sie bei uns, auf der entsprechenden Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Interessant sind vor allem die FAQs, die ausführlich viele Fragen und Einzelthemen beschreiben.

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